Satzung des Tierärztlichen Bezirksverbandes Oberbayern

zuletzt geändert am 12. Juni 2024 (DTBl. 2024; 72 (9); S. 1165)

Der Tierärztliche Bezirksverband Oberbayern erlässt aufgrund von Art. 7 Abs. 2 S. 2 i. V. m. Art. 51 Abs. 1 HKaG durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 12.06.2024 mit Zustimmung der Bayerischen Landestierärztekammer vom 29.05.2024 und Genehmigung der Regierung von Oberbayern vom 17.07.2024, Aktenzeichen ROB-55Hb-2408.Hb_7-2-3-4, folgende Satzung:

 

Präambel

1Soweit nachfolgend die männliche Form gewählt wird, gilt die Satzung gleichermaßen für alle Geschlechter. 2Die sprachliche Fassung dient lediglich der Vereinfachung und der leichteren Lesbarkeit.

§ 1 Name und Sitz des Tierärztlichen Bezirksverbandes

(1) Der Tierärztliche Bezirksverband Oberbayern (im folgenden Bezirksverband genannt) ist gemäß Art. 48 Heilberufe-Kammergesetz i. d. F. d. Bek. V. 06. Februar 2002 (im folgenden HKaG genannt) zusammen mit der Bayerischen Landestierärztekammer (im folgenden Kammer genannt) die Berufsvertretung der Tierärzte im Regierungsbezirk Oberbayern.

(2) 1Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Er führt ein Dienstsiegel mit dem kleinen Bayerischen Staatswappen.

(3) Sein Sitz ist im Regierungsbezirk Oberbayern.

§ 2 Aufgaben

(1) Der Bezirksverband hat zusammen mit der Bayerischen Landestierärztekammer die Aufgabe, im Rahmen der Gesetze innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches die beruflichen Belange der Tierärzte wahrzunehmen, die Erfüllung der tierärztlichen Berufspflichten zu überwachen, die tierärztliche Fortbildung zu fördern, soziale Einrichtungen für Tierärzte und deren Angehörige zu schaffen sowie in der öffentlichen Gesundheitspflege mitzuwirken.

(2) Der Bezirksverband hat ferner die Aufgabe, für ein gedeihliches Verhältnis der Tierärzte untereinander zu sorgen.

(3) Der Bezirksverband ist berechtigt, innerhalb seines Aufgabenbereiches Anfragen, Vorstellungen und Anträge an die zuständigen Behörden zu richten.

(4) Er ist verpflichtet, Anfragen der zuständigen Behörden und der Kammer zeitgerecht zu beantworten und auf deren Verlangen Gutachten zu erstellen und Stellungnahmen abzugeben.

§ 3 Kreisgruppen

(1) Die Tierärzte des Bezirksverbandes können sich in folgende Kreisgruppen zusammenschließen:

a) Kreisgruppe Nord: Eichstätt, Freising, Neuburg/Donau, Pfaffenhofen/Ilm, Dachau, Stadt Ingolstadt
b) Kreisgruppe Ost: Altötting, Berchtesgadener Land, Ebersberg, Miesbach, Mühldorf, Traunstein, Landkreis Rosenheim, Stadt Rosenheim
c) Kreisgruppe West: Bad Tölz-Wolfratshausen, Fürstenfeldbruck, Starnberg, Landkreis München
d) Kreisgruppe Süd: Garmisch-Partenkirchen, Weilheim-Schongau, Landsberg/Lech
e) Kreisgruppe Mitte: Landeshauptstadt München
f) Kreisgruppe Erding: Erding

(2) Die Neubildung oder Änderung von Kreisgruppen bedarf der Zustimmung der Delegiertenversammlung des Bezirksverbandes.

(3) Die Kreisgruppe wählt im Falle eines Zusammenschlusses einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter; ihre Amtszeit entspricht der Amtsdauer der gewählten Vertreter des Bezirksverbandes.

(4) Der Vorstand des Bezirksverbandes ist über die Tätigkeit der Kreisgruppen zu informieren.

§ 4 Aufsicht

(1) Der Bezirksverband steht unter der Aufsicht der Kammer und der für seinen Sitz zuständigen Regierung.

(2) Die Regierung und die Kammer können jederzeit Auskunft über Angelegenheiten und Beschlüsse des Bezirksverbandes verlangen.

(3) Die Regierung kann außerdem gesetz- oder satzungswidrige Beschlüsse nach Anhörung der Kammer außer Kraft setzen.

(4) Die Beschlüsse der Vollversammlung der Kammer und des Vorstandes der Kammer sind für den Bezirksverband bindend.

§ 5 Finanzierung des Bezirksverbandes

(1) Der Bezirksverband ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben von allen Mitgliedern Beiträge zu erheben.

(2) 1Die Höhe der Beiträge ist in einer Beitragsordnung festzusetzen. 2Diese ist von den Delegierten des Bezirksverbandes zu beschließen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Kammer und der Genehmigung der zuständigen Regierung.

(3) Rückständige Beiträge können nach Maßgabe des Art. 40 i. V.m. Art. 51 Abs. 1 HKaG beigetrieben werden.

(4) 1Der Bezirksverband überträgt die Durchführung der Beitragserhebung sowie die Vollstreckung nach Art. 40 HKaG auf die Kammer. 2Der Beitrag zum Bezirksverband wird zugleich mit dem Beitrag zur Kammer von den Mitgliedern der Bezirksverbände über die Zentralkasse bei der Kammer eingehoben.

§ 6 Mitgliedschaft im Bezirksverband

(1) Mitglieder des Bezirksverbandes sind alle zur Berufsausübung berechtigten Tierärzte, die

a) in seinem Bereich tierärztlich tätig sind oder
b) ohne tierärztlich tätig zu sein, in seinem Bereich ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts haben.

(2) 1Mitglieder des Bezirksverbandes, die neben ihrer tierärztlichen Tätigkeit in Bayern überwiegend außerhalb Bayerns tierärztlich tätig sind, können von der Mitgliedschaft entbunden werden, wenn sie außerhalb Bayerns Mitglied einer vergleichbaren tierärztlichen Berufsvertretung sind. 2Personen, deren Mitgliedschaft bei einer vergleichbaren tierärztlichen Berufsvertretung außerhalb Bayerns wegen ihrer tierärztlichen Tätigkeit in Bayern erlischt, werden Mitglied des Bezirksverbandes.

(3) 1Die Mitgliedschaft ruht bei Ruhen der Approbation (§ 8 BTÄO) und bei Anordnung eines vorläufigen oder vorübergehenden Verbotes, den tierärztlichen Beruf auszuüben (§ 132 a Abs. 1 StPO, § 70 Abs. 1, Abs. 3 StGB). 2Das Ruhen der Mitgliedschaft endet

a) im Falle des § 8 BTÄO mit der Aufhebung der Ruhensanordnung,
b) im Falle des § 132 a StPO mit der Aufhebung oder
c) im Falle des § 70 StGB mit Ablauf der Dauer oder mit der Aussetzung des Berufsverbotes.

(4) 1Die Mitgliedschaft endet mit der Verlegung der tierärztlichen Tätigkeit oder, falls eine solche nicht ausgeübt wird, mit der Verlegung des Hauptwohnsitzes im Sinne des Melderechts aus dem Bereich des Bezirksverbandes. 2Ferner endet sie bei Aufgabe der tierärztlichen Tätigkeit, sofern das Mitglied im Bereich des Bezirksverbandes nicht seine Hauptwohnung im Sinne des Melderechts hat. 3Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung bei nur vorübergehender Verlegung oder Aufgabe bis zu einer Dauer von 3 Monaten. 4Die Mitgliedschaft endet außer mit dem Tod auch mit der Rücknahme oder mit dem Widerruf der Approbation oder einem Verzicht auf diese sowie mit der Anordnung eines dauernden Verbotes, den tierärztlichen Beruf auszuüben (§ 70 Abs. 1 Satz 2 StGB).

(5) Näheres hierzu regelt die Meldeordnung der Kammer.

§ 7 Meldeverfahren

Die Mitglieder des Bezirksverbandes sind verpflichtet, sich nach Maßgabe der von der Kammer hierzu erlassenen Meldeordnung bei dieser als beauftragter Meldestelle sowie beim zuständigen Veterinäramt zu melden.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) 1Die Mitglieder sind berechtigt, die Fortbildungs- und sonstigen Einrichtungen des Bezirksverbandes in Anspruch zu nehmen. 2Es steht ihnen nach Maßgabe der jeweiligen Wahlordnung das Recht zu, die Mitglieder der Delegiertenversammlung und die Delegierten des Bezirksverbandes zur Kammer zu wählen sowie als solche gewählt zu werden.

(2) 1Das Wahlrecht und die Wählbarkeit ruhen solange die Mitgliedschaft ruht, § 8 Abs. 3 BTÄO. 2Näheres regelt die Wahlordnung.

§ 9 Organe

(1) Die Organe des Bezirksverbandes sind die Delegiertenversammlung und der Vorstand.

(2) 1Die Delegiertenversammlung wählt den Vorstand. 2Der Vorstand des Bezirksverbandes besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden und drei Beisitzern.

§ 10 Delegiertenversammlung

(1) Die Delegiertenversammlung beschließt über Satzung, Haushaltsplan, Beitragsordnung, Wahlordnung, Geschäftsordnung sowie über alle sonstigen grundsätzlichen Angelegenheiten des Aufgabenbereiches des Bezirksverbandes.

(2) Die Delegiertenversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 11 Einberufung der Delegiertenversammlung, Beschlussfähigkeit

(1) Die Delegiertenversammlung des Bezirksverbandes ist vom ersten Vorsitzenden jährlich mindestens einmal zu einer ordentlichen Sitzung einzuberufen.

(2) 1Außerordentliche Delegiertenversammlungen sind vom Vorstand unverzüglich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes

a) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Delegierten,
b) Auf Anordnung der Kammer oder der zuständigen Aufsichtsbehörde

zu einer binnen zwei Monaten nach Zugang des Antrags oder Anordnung stattfindenden Zusammenkunft einzuberufen; in diesen Versammlungen ist Gelegenheit zu geben, den Verhandlungsgegenstand in angemessenen Umfang zu erörtern. 2Im Fall des Abs. 2 Satz 1 a) ist zur Beschlussfähigkeit mindestens die Anwesenheit der dort genannten Zahl von Delegierten erforderlich, ansonsten sind außerordentliche Delegiertenversammlungen unbeschadet der erschienenen Delegierten beschlussfähig; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. 3Ein weiterer Antrag nach Abs. 2 Satz 1 a) zu dem im Wesentlichen gleichen Gegenstand in derselben Wahlperiode ist nicht zulässig.

(3) Die Einberufung der Delegiertenversammlung des Bezirksverbandes hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens zehn Tage vor ihrer Abhaltung durch schriftliche oder elektronische Einladung zu erfolgen.

(4) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Delegierte des Bezirksverbandes ordnungsgemäß geladen sind und deren Mehrheit anwesend ist.

§ 12 Versammlungsleitung

(1) Den Vorsitz in der Delegiertenversammlung des Bezirksverbandes führt der Vorsitzende des Bezirksverbandes, bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende.

(2) 1In der Delegiertenversammlung des Bezirksverbandes wird durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit unter Nichtanrechnung von Stimmenthaltungen beschlossen, soweit nicht von mindestens einem Fünftel der anwesenden Delegierten schriftliche Abstimmung verlangt wird. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) 1Beschlüsse zur Satzungsänderung oder zur Abänderung von im gleichen Geschäftsjahr gefassten Beschlüssen bedürfen einer Zweitdrittelmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden. 2Sie dürfen nur gefasst werden, wenn auf den Änderungsantrag in einem Tagesordnungspunkt der versandten Tagesordnung hingewiesen wurde.

(4) 1Über die Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden der Delegiertenversammlung und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 2Die Niederschrift muss den Wortlaut der Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

(5) 1Für den Fall einer außergewöhnlichen Lage, in der eine Zusammenkunft der Delegiertenversammlung durch persönliche Anwesenheit der Delegierten vor Ort nicht möglich oder vertretbar ist, kann auf Beschluss des Vorstandes des Bezirksverbandes die Sitzung als Audio- oder Videokonferenz durchgeführt werden, sofern die Möglichkeit eröffnet wird, dass die Delegierten die ihnen nach Satzung und der Geschäftsordnung zustehenden Rechte ausüben können. 2In der Einberufung der Sitzung ist der Vorstandsbeschluss bekannt zu geben. 3Den Delegierten ist Zugang zur Bild- und Tonübertragung zu ermöglichen. 4Beschlüsse der Delegiertenversammlung können auch schriftlich oder in elektronischer Form gefasst werden. 5Die sichere Authentifizierung der Teilnehmer sowie die Verhinderung einer doppelten Stimmabgabe und die Anonymität im Falle geheimer Abstimmungen und Wahlen sind technisch zu gewährleisten. 6Ist nach dieser Satzung oder der Geschäftsordnung die geheime Abstimmung oder Wahl vorgesehen und kann diese auf elektronischem Wege nicht gewährleistet werden, so erfolgt die Beschlussfassung oder Wahl im schriftlichen Verfahren entsprechend den Grundsätzen der Briefwahl.

(6) Bei Abstimmungen oder Wahlen gemäß Abs. 5 gilt als anwesend, wer an der Wahl oder Abstimmung teilnimmt und die Möglichkeit der Kenntnisnahme der Beratungsunterlagen hat.

§ 13 Wahl des Vorstands

(1) 1Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung des Bezirksverbandes auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(2) 1Der erste Vorsitzende wird in schriftlicher und geheimer Abstimmung, wenn dies ein Drittel der Delegierten fordert, von der Delegiertenversammlung aus den Reihen der wahlberechtigten Delegierten des Tierärztlichen Bezirksverbandes Oberbayern mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen gewählt. 2Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so erfolgt im zweiten Wahlgang eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 3In gleicher Weise erfolgt die Wahl des zweiten Vorsitzenden. 4Gibt es für die Wahl des ersten oder zweiten Vorsitzenden keinen Gegenkandidaten, so ist eine Wahl per Akklamation möglich.

(3) 1Die drei primären und deren drei Vertreter aus der Mitte der Delegierten zu wählenden Beisitzer für den Vorstand des Tierärztlichen Bezirksverbandes Oberbayern werden in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt. 2Ihre Wahl erfolgt schriftlich und geheim. 3Einfache Mehrheit entscheidet, bei Stimmengleichheit das Los.

(4) Das Nähere bestimmt die von der Delegiertenversammlung zu beschließende Wahlordnung.

(5) Die vorsitzenden Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte auch nach Ablauf der Amtsdauer solange weiter, bis die neu gewählten vorsitzenden Vorstandsmitglieder das Amt übernehmen.

(6) Die Zugehörigkeit zum Vorstand oder zu Ausschüssen ruht oder endet für das betreffende Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 12 HKaG oder des § 6 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 und 4 der Satzung.

§ 14 Vorstand

(1) 1Der Vorstand des Bezirksverbandes besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden sowie drei Beisitzern. 2Die Vorsitzenden der Kreisgruppen können zu den Vorstandssitzungen geladen werden und an ihnen beratend teilnehmen.

(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Bezirksverbandes und vollzieht die Beschlüsse der Delegiertenversammlung.

(3) 1Er hat die Aufgaben nach Art. 38 und 39 HKaG wahrzunehmen und kann hierfür einen Ausschuss bestellen. 2Ferner bestellt der Vorstand zur Durchführung des Vermittlungsverfahrens nach Art. 37 HKaG einen Vermittler.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu Vertraulichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.

(5) 1Der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende, vertritt den Bezirksverband nach außen und vor den Gerichten. 2Er kann diese Vertretung im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Vorstandes in besonderen Fällen auch einem anderen Vorstandsmitglied übertragen.

(6) Der Vorstand kann Sachbearbeiter oder Geschäftsführer in ehrenamtlicher, haupt- oder nebenamtlicher Eigenschaft und zur Bearbeitung besonderer Fragen und Ausschüsse bestellen.

(7) 1Der Vorstand bedient sich zur Erledigung der laufenden Angelegenheiten des Bezirksverbandes einer Geschäftsstelle. 2Der Vorsitzende leitet die Geschäftsstelle des Bezirksverbandes; er kann die Leitung mit Zustimmung des Vorstandes auch einem anderen Vorstandsmitglied übertragen.

(8) 1Der Vorstand hat der Delegiertenversammlung innerhalb der Halbjahresfrist nach Ende des Geschäftsjahres einen Geschäfts- und Kassenbericht zu erstatten. 2Dieser ist der Kammer zum 31.12. eines jeden Jahres vorzulegen.

§ 15 Vorstandssitzungen

(1) 1Vorstandssitzungen werden von dem ersten Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. 2Den Vorsitz der Sitzungen führt der erste Vorsitzende.

(2) Vorstandssitzungen sind unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände (Tagesordnung) in der Regel mindestens 10 Tage vor ihrer Durchführung durch schriftliche Ladung oder per E-Mail vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, einzuberufen.

(3) 1Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind oder –wenn dazu eine besondere Aufforderung erging- ihre Stellungnahme schriftlich bekanntgegeben haben. 2Es genügt einfache Stimmenmehrheit.3Wenn die Beschlussfähigkeit nicht mehr gegeben ist, muss die Sitzung vertagt werden. 4Die Beschlüsse werden durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht von mindestens einem Drittel der Anwesenden geheime, schriftliche Abstimmung verlangt wird. 5Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltung ist, außer in Angelegenheiten der eigenen Person, unzulässig.

(4) 1Bei fehlender Beschlussfähigkeit ist der Vorstand in der Regel innerhalb von zwei Wochen zu einer Wiederholungssitzung mit den gleichen Beratungsgegenständen einzuberufen. 2Der Vorstand ist dabei ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

(5) 1Eine Vorstandssitzung kann mit Zustimmung der Vorstandsmitglieder als Video- oder Audiokonferenz durchgeführt werden, sofern die Möglichkeit eröffnet wird, dass die Mitglieder, die ihnen nach dieser Satzung und der Geschäftsordnung zustehenden Rechte ausüben können. 2Die sichere Authentifizierung der Teilnehmer sowie die Verhinderung einer doppelten Stimmabgabe und die Anonymität im Falle geheimer Abstimmungen sind technisch zu gewährleisten. 3Kann die (geheime) Abstimmung auf elektronischem Wege nicht gewährleistet werden, so erfolgt die Beschlussfassung im Umlaufverfahren, in einem schriftlichen oder in einem anderen geeigneten Verfahren.

(6) 1Für besonders dringliche Angelegenheiten kann der Vorstand den ersten Vorsitzenden ermächtigen, von sich aus Entscheidungen zu treffen. 2Entscheidungen nach Satz 1 sind den Vorstandsmitgliedern umgehend mitzuteilen.

(7) 1Ein Vorstandsmitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, einem Angehörigen (Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes) oder einer von ihm vertretenen natürlichen oder juristischen Person oder sonstigen Vereinigung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. 2Gleiches gilt, wenn ein Mitglied in anderer als in öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat.

(8) Absatz 7 gilt nicht für

a) für Wahlen
b) für Beschlüsse, mit denen der Vorstand eine Person zum Mitglied eines Ausschusses bestellt oder sie zur Wahrnehmung von Interessen des Bezirksverbandes in eine andere Einrichtung entsendet, dafür vorschlägt oder darauf abberuft.

(9) 1Ob die Voraussetzungen des Absatzes 7 vorliegen, entscheidet der Vorstand ohne Mitwirkung des persönlich Betroffenen. 2Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitglieds hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.

(10) Hält der Vorsitzende des Bezirksverbandes Entscheidungen des Vorstands oder seiner Ausschüsse für rechtswidrig, so hat er sie zu beanstanden, ihren Vollzug auszusetzen und, soweit erforderlich, die Entscheidung der zuständigen Regierung herbeizuführen.

§ 16 Entschädigungen

(1) Die Tätigkeit des Vorstandes und der Ausschüsse des Bezirksverbandes erfolgt ehrenamtlich.

(2) Tagegelder, Übernachtungsgelder und Reisekostenentschädigungen werden für die Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse nach den Beschlüssen der Delegiertenversammlung des Bezirksverbandes, für die Delegierten der Kammer nach den Beschlüssen der Delegiertenversammlung der Kammer gewährt.

§ 17 Bekanntmachungen

1Der Bezirksverband veröffentlicht seine Bekanntmachungen und Mitteilungen im Deutschen Tierärzteblatt oder elektronisch im Internetauftritt des Bezirksverbandes. 2Dies gilt auch, wenn das Deutsche Tierärzteblatt als E-Paper geführt wird.

§ 18 Erhebung von Kosten

Kosten als Gegenleistung für die Inanspruchnahme von besonderen Leistungen und Tätigkeiten, die der Bezirksverband in Wahrnehmung seiner Aufgaben für einzelne Mitglieder erbringt, sowie Kosten als Gegenleistung für die Inanspruchnahme von Einrichtungen des Bezirksverbandes können entsprechend der Verwaltungsgebührensatzung der Kammer in der jeweils gültigen Fassung festgesetzt werden.

§ 19 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 20 Inkrafttreten

(1) Vorstehende Satzung des Tierärztlichen Bezirksverbandes Oberbayern wurde in der ordentlichen Delegiertenversammlung am 12.06.2024 in Oberschleißheim beschlossen.

(2) Sie tritt mit Wirkung vom 01.09.2024 in Kraft.

(3) Gleichzeitig tritt die Satzung des Tierärztlichen Bezirksverbandes Oberbayern vom 30.05.1990 außer Kraft.

(4) Die nach der bisherigen Satzung bestehenden Organe und Ausschüsse der Bezirksverbände bleiben für die Dauer ihrer Wahlzeit im Amt.