Geschäftsordnung des Tierärztlichen Bezirksverbandes Oberbayern

zuletzt geändert am 12. Juni 2024 (DTBl. 2024; 72 (9), S. 1169)

Der Tierärztliche Bezirksverband Oberbayern erlässt aufgrund von Art. 7 Abs. 2 S. 2 i. V. m. Art. 51 Abs. 1 HKaG durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 12.06.2024 mit Zustimmung der Bayerischen Landestierärztekammer vom 29.05.2024 und Genehmigung der Regierung von Oberbayern vom 17.07.2024, Aktenzeichen ROB-55Hb-2408.Hb_7-2-3-4, folgende Geschäftsordnung:

Präambel

1Soweit nachfolgend die männliche Form gewählt wird, gilt die Geschäftsordnung gleichermaßen für alle Geschlechter. 2Die sprachliche Fassung dient lediglich der Vereinfachung und der leichteren Lesbarkeit. 3Der Tierärztliche Bezirksverband Oberbayern wird nachfolgend als Bezirksverband, die Bayerische Landestierärztekammer als Kammer bezeichnet.

Abschnitt I: Geschäftsstelle

§ 1 Geschäftsstelle

(1) 1Der Tierärztliche Bezirksverband Oberbayern unterhält zur Durchführung seiner Aufgaben, die ihm durch das Heilberufe-Kammergesetz für den Freistaat Bayern (HKaG) und durch die Satzung des Tierärztlichen Bezirksverbandes Oberbayern in den jeweils gültigen Fassungen übertragen sind, eine Geschäftsstelle. 2Leiter der Geschäftsstelle ist der erste Vorsitzende des Tierärztlichen Bezirksverbandes Oberbayern.

(2) Der Vorsitzende kann nach Maßgabe des Haushaltsplanes das notwendige Personal einstellen.

(3) Der Vorsitzende kann zur Bearbeitung bestimmter Aufgabengebiete Mitglieder des Tierärztlichen Bezirksverbandes Oberbayern beauftragen.

(4) Die Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) soll Berücksichtigung finden.

§ 2 Beschäftigte der Geschäftsstelle

(1) 1Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen werden, erfolgen Einstellung, Bezahlung, Urlaubsgewährung und Entlassung des Personals im Falle einer Vollanstellung nach den jeweils gültigen Bestimmungen des TV-L (Tarifvertrag für die Angestellten der Länder). 2Die Bestimmungen des TV-L können nach Einzelfallentscheidung auch für Teilzeitangestellte angewendet werden.

(2) Die Arbeitszeit der dort beschäftigten hauptamtlichen und nicht hauptamtlichen Mitarbeiter richtet sich nach der jeweiligen Regelung im öffentlichen Dienst, bzw. nach den Bedürfnissen des Tierärztlichen Bezirksverbandes Oberbayern.

§ 3 Buchführung, Haushaltsplan und Prüfungsvorschriften

(1) 1Über die Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. 2Je nach Bedarf sind ein oder mehrere Konten einzurichten.

(2) 1Das Rechnungsergebnis des abgelaufenen Geschäftsjahres, das vorläufige Rechnungsergebnis des laufenden Geschäftsjahres und der Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr sind der Delegiertenversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

(3) 1Die Kassenprüfung hat vor der Delegiertenversammlung durch zwei Mitglieder des Tierärztlichen Bezirksverbandes Oberbayern zu erfolgen. 2Über die Prüfung ist ein Bericht abzufassen, der der Delegiertenversammlung vorzulegen ist. 3Zum Ende der fünfjährigen Wahlperiode wird durch ein Steuerbüro ein Bericht über die Kassenprüfung der Jahresrechnung erstellt. 4Dieser Bericht ist der Kammer vorzulegen.

(4) 1Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben dürfen nur mit Genehmigung des Vorstandes geleistet werden. 2Der erste Vorsitzende ist ermächtigt, über einen Betrag bis zu 5% des Beitragsaufkommens eines Jahres ohne Genehmigung des Vorstandes zu verfügen.

(5) 1Nicht verpflichtende Verbindlichkeiten (verpflichtend sind z.B. Kosten für Wahlen, Kosten für Teilnahme am Deutschen Tierärztetag), die 5% des Beitragsaufkommens eines Jahres überschreiten, dürfen nur mit Zustimmung des Vorstands, solche, die mehr als 10.000 Euro im Jahr erfordern, nur mit Genehmigung der Delegiertenversammlung eingegangen werden.

Abschnitt II: Verfahrensvorschriften bei Delegiertenversammlungen

§ 4 Zutritt und Stimmberechtigung

(1)1Zutritt zu Delegiertenversammlungen haben alle Mitglieder der tierärztlichen Bezirksverbände, Vertreter des zuständigen Ministeriums, die Vertreter der zuständigen Sachgebiete der zuständigen Regierungen, der Präsident der Bayerischen Landestierärztekammer, dessen Vertreter und geladene Personen. 2Zum Wort berechtigt sind die Delegierten, die Vorstandsmitglieder, die Vertreter des zuständigen Ministeriums, die Vertreter der zuständigen Sachgebiete der zuständigen Regierungen und der Präsident der Bayerischen Landestierärztekammer und dessen Vertreter. 3Ansonsten kann das Wort nur nach Zustimmung der Delegiertenversammlung ergriffen werden.

(2) Die Delegierten und Vorstandsmitglieder sind stimmberechtigt.

(3)1Beratungsinhalte, die sich für eine öffentliche Beratung nicht eignen, können aufgrund eines Beschlusses der Delegiertenversammlung in geheimer Sitzung verhandelt werden. 2Über die Inhalte besteht Schweigepflicht.

§ 5 Eröffnung und Leitung der Sitzung sowie Feststellung der Beschlussfähigkeit

(1) 1Der erste Vorsitzende leitet die Delegiertenversammlung gemäß § 12 der Satzung des Bezirksverbandes, bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende. 2Sollte auch der verhindert sein, so leitet der mit den meisten Stimmen gewählte Beisitzer die Delegiertenversammlung.

(2) Vor Eintritt in die Tagesordnung hat der Vorsitzende die Beschlussfähigkeit festzustellen.

(3) 1Während der Neuwahl des Vorstandes übernimmt der älteste anwesende Delegierte den Vorsitz. 2Wird er selbst als Kandidat nominiert, so übernimmt der nächst älteste Delegierte den Vorsitz.

§ 6 Anträge zur Delegiertenversammlung

(1) Anträge, die von der Delegiertenversammlung behandelt werden sollen, können von jedem ordentlichen Mitglied des Tierärztlichen Bezirksverbandes Oberbayern gestellt werden.

(2) Sie sind mit Begründung spätestens vier Wochen vor der Delegiertenversammlung schriftlich beim Tierärztlichen Bezirksverband Oberbayern zu stellen.

§ 7 Tagesordnung

(1) Zu Gegenständen der Tagesordnung können von jedem Delegierten und Vorstandsmitglied Anträge gestellt werden.

(2) 1Anträge auf Beratung und Beschlussfassung von nicht zur Tagesordnung gehörenden Gegenständen müssen vor Eintritt in die Tagesordnung schriftlich gestellt und von mindestens einem Fünftel der anwesenden Delegierten unterstützt werden. 2Die Aufnahme und Einreihung in die Tagesordnung beschließt die Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 8 Wortmeldungen

1Wortmeldungen können schriftlich oder durch Handzeichen erfolgen. 2Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Anmeldungen. 3Er kann von dieser Regel im Einverständnis mit den vorgemerkten Rednern abweichen.

§ 9 Besondere Wortmeldungen

  1. Außer der Reihe erhalten das Wort:
    1. der Berichterstatter,
    2. die Vertreter des zuständigen Ministeriums,
    3. die Vertreter der zuständigen Sachgebiete der zuständigen Regierung,
    4. der Präsident der Bayerischen Landestierärztekammer oder dessen Vertreter,
    5. wer zur Geschäftsordnung sprechen will, insbesondere, wer Vertagung oder Vorberatung durch einen Ausschuss oder Schluss der Rednerliste oder Schluss der Aussprache beantragen will,
    6. wer Berichtigungen zu geben hat.
  2. 1Zu persönlichen Erklärungen wird das Wort erst nach Schluss der Aussprache erteilt. 2Der Redner darf nur Angriffe, die in der Aussprache gegen ihn persönlich geführt werden, zurückweisen oder eigene Erklärungen berichtigen, aber nicht zur Sache sprechen.

§ 10 Redezeit

1Grundsätzlich sollen die Redner – mit Ausnahme der Berichterstatter – nicht länger als fünf Minuten sprechen. 2Mit Zustimmung der Mehrheit kann hiervon abgewichen werden. 3Auf Beschluss der Versammlung kann die Redezeit auch beschränkt werden.

§ 11 Sitzungsleitung

(1) 1Der Vorsitzende ist verpflichtet, für einen ruhigen, ungestörten Verlauf der Versammlung zu sorgen. 2Er hat Zeichen des Beifalls oder der Missbilligung und jede sonstige Einmischung bei den nur als Zuhörer an der Versammlung Teilnehmenden zu untersagen.

(2) 1Er kann die Versammlung aufheben, wenn er sich nicht mehr oder nur noch schwer Gehör verschaffen kann. 2Nötigenfalls verlässt er den Platz des Vorsitzenden. 3Die Versammlung ist dann bis auf weiteres unterbrochen.

(3) 1Der Vorsitzende kann die Versammlung bis zur Dauer einer Stunde oder auch mit Zustimmung der einfachen Mehrheit der Delegiertenversammlung für eine längere Zeit unterbrechen.

(4) 1Zwischenrufe seitens der Delegierten sind gestattet. 2Der Vorsitzende kann sie verbieten, wenn sie in ein Zwiegespräch mit dem Redner ausarten oder diesen dauernd in seinem Vortrag stören.

§ 12 Ordnungsruf

(1) 1Der Vorsitzende soll einen Redner, der vom Beratungsgegenstand abweicht, zur Sache rufen. 2Er kann ihm nach zweimaliger vergeblicher Ermahnung das Wort entziehen.

(2) 1Er soll Delegierte, die persönlich verletzende Zwischenrufe machen oder sonst den ordnungsgemäßen Ablauf der Delegiertenversammlung stören, ermahnen und im Wiederholungsfalle zur Ordnung rufen. 2Nach zweimaligem Ordnungsruf kann er dem Delegierten, der zum dritten Mal die Ordnung verletzt, Redeverbot auf Zeit oder Dauer auferlegen.

§ 13 Feststellung der Beschlussfähigkeit und Anträge

(1) 1Vor jeder Abstimmung ist die Beschlussfähigkeit festzustellen und sind die gestellten Anträge noch einmal zur Verlesung zu bringen. 2Sie sind vom Verständnis so zu formulieren, dass ihnen zugestimmt oder dass sie abgelehnt werden können.

(2) 1Es ist dieser Grundsatz maßgebend, dass der weitergehende Antrag vor dem minderweitgehenden und der sachliche Abänderungsantrag vor dem Hauptantrag zur Abstimmung gestellt werden. 2Während der Abstimmung sind Wortmeldungen oder Wortergreifungen unzulässig. 3Die Abstimmung ist im Gange sobald der Vorsitzende zur Stimmabgabe auffordert.

(3) Allen übrigen Anträgen gehen vor: 

a) der Antrag auf Übergang zur Tagesordnung,
b) der Antrag auf Vertagung,
c) der Antrag auf Ausschussberatung,
d) Schluss der Debatte,
e) Antrag zur Geschäftsordnung.

§ 14 Abstimmung

  1. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, sowohl im Stehen oder im Sitzenbleiben.
  2. Eine namentliche oder geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn sie von mindestens einem Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.
  3. 1Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 2Soweit Stimmenthaltungen zulässig sind, dürfen sie weder den diesen Antrag befürwortenden Stimmen noch den diesen Antrag ablehnenden Stimmen zugezählt werden. 3Sie gelten jedoch als abgegebene Stimmen.

§ 15 Ende der Versammlung

Die Delegiertenversammlung wird geschlossen, wenn die Tagesordnung erledigt ist oder die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten es beschließt.

§ 16 Bekanntgabe der Beschlüsse

1Der Wortlaut der Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und der Verlauf der Delegiertenversammlung sind allen Delegierten, Vorstands- und Ausschussmitgliedern in Form eines Protokolls zu übermitteln. 2Der Wortlaut der Beschlüsse, der Abstimmungsergebnisse und des Verlaufs der Delegiertenversammlung gilt in der Form des Protokolls als angenommen, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen (Datum der Zustellung) Einspruch eingelegt wird. 3Die Beschlüsse sind, soweit sie nicht nur innere Angelegenheiten des Bezirksverbandes betreffen, im Internetauftritt des Bezirksverbandes oder im Deutschen Tierärzteblatt bekanntzugeben.

Abschnitt III: Verfahrensvorschriften bei Sitzungen des Vorstandes

§ 17 Verfahren

Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist oder Bestimmungen der Satzung nicht entgegenstehen, gelten die Vorschriften der §§ 5 – 16 sinngemäß.

§ 18 Sitzungseinladung

1Einladungen zu Sitzungen des Vorstands sollen in der Regel schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgen und spätestens am 10. Tag vor der Sitzung zur Post gegeben werden oder elektronisch versandt werden. 2In besonders dringlichen Fällen kann die Benachrichtigung kurzfristiger, nötigenfalls telefonisch oder per Telefax erfolgen.

§ 19 Beschlussfähigkeit

1Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß geladen und mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind oder – wenn dazu eine besondere Aufforderung erging – ihre Stellungnahme schriftlich bekanntgegeben haben. 2Es genügt einfache Stimmenmehrheit.

§ 20 Inkrafttreten

(1) Vorstehende Geschäftsordnung des Tierärztlichen Bezirksverbandes Oberbayern wurde von der ordentlichen Delegiertenversammlung am 12.06.2024 in Oberschleißheim beschlossen.

(2) Sie tritt mit Wirkung vom 01.09.2024 in Kraft.

(3) Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung des Tierärztlichen Bezirksverbandes Oberbayern vom 19.06.2013 außer Kraft.