Beitragsordnung des Tierärztlichen Bezirksverbandes Oberbayern

zuletzt geändert am 12. Juni 2024 (DTBl. 2024; 72 (9), S. 1171)

Der Tierärztliche Bezirksverband Oberbayern erlässt aufgrund von Art. 7 Abs. 2 S. 2 i. V. m. Art. 51 Abs. 1 HKaG durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 12.06.2024 mit Zustimmung der Bayerischen Landestierärztekammer vom 29.05.2024 und Genehmigung der Regierung von Oberbayern vom 17.07.2024, Aktenzeichen ROB-55Hb-2408.Hb_7-2-3-4, folgende Beitragsordnung:

Präambel

1Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in den nachfolgenden Paragraphen auf eine geschlechtliche Differenzierung in den Formulierungen verzichtet. 2Sämtliche Bezeichnungen gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter.

§1 Beitragspflicht

(1) 1Der Tierärztliche Bezirksverband Oberbayern erhebt gem. § 5 Abs. 1 seiner Satzung in der jeweils gültigen Fassung zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsgemäßen Aufgaben einen Jahresbeitrag von seinen Mitgliedern. 2Der Beitrag ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe. 3Das Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Verpflichtung zur Beitragsleistung zu anderen Tierärzte- oder Berufskammern entbindet nicht von der Zahlung des Beitrags.

§ 2 Beitragsfreiheit

(1) Beitragsfrei sind

a) Ehrenmitglieder,

b) Tierärzte im Jahr des Erhalts der Approbation, es sei denn, sie waren vor Approbationserteilung Inhaber einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes (§ 11 Bundes-Tierärzteordnung) oder haben zuvor den Tierarztberuf in einem anderen Staat rechtmäßig ausgeübt.

(2) 1Die Beitragspflicht besteht außerdem nicht, wenn das Mitglied zum 1. Januar des Beitragsjahres Mitglied eines anderen Tierärztlichen Bezirksverbandes oder einer außerbayerischen Tierärztekammer im Bundesgebiet war und bereits dort einen Beitrag entrichtet hat. 2Entsteht die Beitragspflicht erst nach dem 1. Januar eines Beitragsjahres und bestand zum 1. Januar des Beitragsjahres keine Mitgliedschaft bei einem anderen Tierärztlichen Bezirksverband oder einer Tierärztekammer im Bundesgebiet, so wird der Beitrag anteilig nach vollen Monaten erhoben.

§ 3 Beitragshöhe

(1) Der Jahresbeitrag beträgt für

a) alle Mitglieder 35,00 Euro,

b) für Tierärzte im Ruhestand ohne Einnahmen aus tierärztlicher Tätigkeit und Tierärzte ohne Berufsausübung sowie Tierärzte, die Arbeitslosengeld beziehen 12,00 Euro.

(2) 1Die Höhe der Beitragseinstufung laut Beitragsbescheid richtet sich nach der am 01. Januar des Beitragsjahres ausgeübten Tätigkeit. 2Entsteht die Beitragspflicht erst nach dem 01. Januar des Beitragsjahres nach § 2 Abs. 2 Satz 2 wird auf die zu Beginn der Beitragspflicht ausgeübte Tätigkeit abgestellt.

§ 4 Einhebung der Beiträge

(1) Der Tierärztliche Bezirksverband Oberbayern ermächtigt die Bayerische Landestierärztekammer gemäß § 5 Abs. 4 seiner Satzung in der jeweils gültigen Form zur Einhebung des Beitrags.

(2) Der Beitrag wird zusammen mit dem Jahresbeitrag zur Bayerischen Landestierärztekammer von dieser im Auftrag des Tierärztlichen Bezirksverbandes Oberbayern erhoben.

§ 5 Beitragsermäßigung, Fälligkeit, Mahnkosten, Rechtsbehelf

Hinsichtlich der Beitragsermäßigung auf Antrag, der Fälligkeit des Beitrags, des Wechsels der Mitgliedschaft im Laufe eines Beitragsjahres, der Beitreibung, der Mahnkosten und des Rechtsbehelfsverfahrens gelten die §§ 3, 5, 6, 7, 8 und 9 der Beitragsordnung der Bayerischen Landestierärztekammer sinngemäß.

§ 6 Inkrafttreten

(1) Vorstehende Beitragsordnung des Tierärztlichen Bezirksverbandes Oberbayern wurde von der ordentlichen Delegiertenversammlung am 12.06.2024 in Oberschleißheim beschlossen.

(2) Sie tritt mit Wirkung vom 01.09.2024 in Kraft.

(3) Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung des Tierärztlichen Bezirksverbandes Oberbayern vom 01.12.2022 außer Kraft.